| Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 |
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| I n ha l t s ü b e r s i c h t | |
| Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Umfang und Zweck § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Besondere Schätzungsvorschriften § 3 Schätzungsrahmen § 4 Wertzahlen § 5 Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen der Bodenschätzung § 6 Musterstücke § 7 Vergleichsstücke § 8 Bodenprofile § 9 Ertragsmesszahl § 10 Schätzungsbücher und -karten § 11 Nachschätzung Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften § 12 Anwendung der Abgabenordnung § 13 Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse § 14 übernahme in das Liegenschaftskataster § 15 Betreten von Grundstücken § 16 Aufgaben anderer Behörden Abschnitt 4 Schätzungsbeirat, Schätzungsausschüsse § 17 Schätzungsbeirat § 18 Schätzungsausschüsse Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 19 Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch andere Behörden § 20 Fortgeltung bisherigen Rechts Anlage 1 Ackerschätzungsrahmen Anlage 2 Grünlandschätzungsrahmen |
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| A b s c h n i t t 1 Allgemeines |
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| § 1 Umfang und Zweck (1) Zweck der Bodenschätzung ist es, für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen zu schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteuerlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung, dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen. (2) Die Bodenschätzung im Sinne dieses Gesetzes umfasst: 1. die Untersuchung des Bodens nach seiner Beschaffenheit, 2. die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbüchern sowie die räumliche Abgrenzung in Schätzungskarten und 3. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse. Die Ergebnisse der Bodenschätzung sollen automatisiert verarbeitet werden. zurück |
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| A b s c h n i t t 2 Besondere Schätzungsvorschriften |
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| § 3 Schätzungsrahmen Grundlage für eine einheitliche Beurteilung der natürlichen Ertragsfähigkeit der Böden im Bundesgebiet ist 1. für Ackerland der Ackerschätzungsrahmen (Anlage 1) und 2. für Grünland der Grünlandschätzungsrahmen (Anlage 2). Die Schätzungsrahmen weisen Wertzahlen aus, die als Verhältniszahlen die Unterschiede im Reinertrag bei gemeinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zum Ausdruck bringen. zurück zurück zurück zurück zurück zurück zurück zurück |
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| A b s c h n i t t 3 Verfahrensvorschriften |
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| § 12 Anwendung der Abgabenordnung Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (§§ 180 bis 183 der Abgabenordnung) sind entsprechend anzuwenden. zurück zurück zurück zurück |
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| A b s c h n i t t 4 Schätzungsbeirat, Schätzungsausschüsse |
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| § 17 Schätzungsbeirat (1) Zur Schätzung der Musterstücke und zur Vorbereitung der Bekanntgabe in einer Rechtsverordnung (§ 6 Abs. 3) wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Schätzungsbeirat gebildet. (2) Dem Schätzungsbeirat des Bundes gehören an 1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzende/r, 2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 3. zehn weitere Mitglieder mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Bodenkunde. Das Bundesministerium der Finanzen beruft im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder. Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden. Geschäftsordnung, in der Einzelheiten der Mitwirkung, der Geschäftsführung, der Beschlussfassung sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt werden. zurück |
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| A b s c h n i t t 5 Schlussvorschriften |
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| § 19 Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch andere Behörden Die Ergebnisse und Daten der Bodenschätzung können anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt und von ihnen genutzt werden. Die Weitergabe an andere Nutzer erfolgt nach landesrechtlichen Bestimmungen. zurück |
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| Anlage 1 | |
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Ackerschätzungsrahmen (siehe auch Schätzungsrahmen oder PDF zum herunterladen) Die Bewertung des Ackerlandes erfolgt nach der Bodenart, der Entstehung und der Zustandsstufe. Bodenart Für die Bestimmung der Bodenart ist die Korngrößenzusammensetzung des Profils von der Ackerkrume bis zu einer Tiefe maßgebend, die für das Pflanzenwachstum von Bedeutung ist. Die Einordnung der Böden nach der Bodenart erfolgt bei der Bodenschätzung nach dem Anteil der abschlämmbaren Teilchen (< 0,01 mm), wobei in der Regel bei wechselnden Bodenarten im Gesamtprofil eine mittlere Bodenart angegeben wird. Es werden acht mineralische Bodenarten und eine Moorgruppe unterschieden: Sand (S), anlehmiger Sand (Sl), lehmiger Sand (lS), stark lehmiger Sand (SL), sandiger Lehm (sL), Lehm (L), schwerer Lehm (LT), Ton (T) und Moor (Mo). Zustandsstufe Bei der Definition der Zustandsstufe ist von der Vorstellung ausgegangen worden, dass sich der Boden entwickelt und verschiedene Stadien durchläuft. Von einem Zustand niedrigster Ertragsfähigkeit wird über eine zunehmende Bodenbildung und eine daraus resultierende zunehmende Durchwurzelungstiefe schließlich eine Stufe höchster Ertragsfähigkeit erreicht. Dieser optimale Entwicklungsgrad des Bodens erfährt jedoch durch Entkalkung, Bleichung, Versauerung und Verdichtung sowie abnehmende Durchwurzelungstiefe eine Alterung oder Degradierung. Bei der Einordnung in die Zustandsstufe sind die Mächtigkeit und Beschaffenheit der Ackerkrume sowie die Gründigkeit, das heißt die Durchwurzelbarkeit des Bodens, entscheidend. Es werden sieben Zustandsstufen unterschieden, wobei die Stufe 1 den günstigsten Zustand, Stufe 7 den ungünstigsten Zustand, also die geringste Entwicklung oder stärkste Verarmung kennzeichnet. Der Bewertung der Moorböden liegen nur fünf Stufen zugrunde, wichtig für die Einstufung sind hier in erster Linie der Grad der Zersetzung der organischen Substanz, der Umfang der mineralischen Beimischung sowie der Grundwasserstand. Entstehung Die Entstehungsart als weiteres Kriterium bei der Einstufung der Ackerböden durch die Bodenschätzung ist eine stark vereinfachte geologische Differenzierung des Ausgangsgesteins. Je nach Alter und Lagerung des Ausgangsgesteins werden folgende Entstehungsarten unterschieden: Al Alluvium (nacheiszeitliche Lockersedimente aus Abschwemmmassen und Ablagerungen von Fließgewässern), Lö Löß (Lockersediment aus Windablagerung), D Diluvium (Lockersediment und -gestein eiszeitlichen und tertiären Ausgangsmaterials), V Verwitterung (Bodenentwicklung aus anstehendem Festgestein), Vg stark steinige Verwitterungs- und Gesteinsböden, g Zusatz bei hohem Grobbodenanteil von D- und Al-Böden (führt zur Wertminderung). Treten in einem Bodenprofil zwei Entstehungsarten auf (Mischentstehung), so werden bei entsprechend starker Ausprägung beide Symbole angegeben, zum Beispiel LöD oder DV. Bodenzahl Je nach Bodenart, Zustandsstufe und Entstehungsart erhalten die Böden im Ackerschätzungsrahmen bestimmte Wertzahlen (Bodenzahlen) mit mehr oder weniger großen Spannen. Diese Bodenzahlen sind Verhältniszahlen; sie bringen die Reinertragsunterschiede zum Ausdruck, die unter sonst gleichen Verhältnissen bei gemeinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung allein durch die Bodenbeschaffenheit bedingt sind. Der beste Boden erhält die Bodenzahl 100. Als Bezugsgrößen bei der Aufstellung des Schätzungsrahmens wurden die folgenden Klima- und Geländeverhältnisse sowie betriebswirtschaftlichen Bedingungen festgelegt: 8 °C mittlere Jahrestemperatur, 600 mm Jahresniederschlag, ebene bis schwach geneigte Lage, annähernd optimaler Grundwasserstand und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse mittelbäuerlicher Betriebe Mitteldeutschlands. Ackerzahl Durch Zu- oder Abschläge bei günstigeren oder weniger günstigen natürlichen Ertragsbedingungen, wie Klima, Geländegestaltung und anderem, ergibt sich die Ackerzahl. Die Ackerzahl ist somit Maßstab für die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens am jeweiligen Standort. Die Höhe der Zu- und Abschläge ist auch abhängig von der Bodenart. So wirken sich starke Niederschläge auf schwere Böden negativ, auf leichtere Böden eher positiv aus. Das gesamte Schätzungsergebnis eines Ackerbodens lautet zum Beispiel L 4 Al 65/70, das heißt, es handelt sich um einen Lehmboden, Zustandsstufe 4, Entstehungsart Alluvium, Bodenzahl 65, Ackerzahl 70. |
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| Anlage 2 | |
| Grünlandschätzungsrahmen (siehe auch Schätzungsrahmen oder PDF zum herunterladen) Für die Bewertung des Grünlandes ist ein besonderer Grünlandschätzungsrahmen maßgebend, der hinsichtlich der für die Wertfindung notwendigen Faktoren vom Ackerschätzungsrahmen abweicht. Für die Ertragsleistung des Grünlandes sind Temperatur und Wasserverhältnisse entscheidender als das Ausgangsmaterial. Die Bodenart und die Zustandsstufe – im Grünlandschätzungsrahmen als Bodenstufe bezeichnet – werden daher weniger differenziert als im Ackerschätzungsrahmen. Die Temperatur- und Wasserverhältnisse sind unmittelbar in den Grünlandschätzungsrahmen einbezogen. Bodenart Als Bodenarten sind im Grünlandschätzungsrahmen vorgesehen: Sand (S), lehmiger Sand (lS), Lehm (L) und Ton (T); hinzu kommt Moor (Mo). Die genannten Bodenarten stellen eine Zusammenfassung jeweils benachbarter Bodenarten des Ackerschätzungsrahmens dar. Bodenstufe Die Bodenstufen des Grünlandes werden mit I, II und III bezeichnet. Die Stufe I steht für den günstigsten Bodenzustand (günstige Basenverhältnisse, durchlässig), die Stufe III für den ungünstigsten Zustand (sauer, dicht). Verglichen mit den Zustandsstufen des Ackerlandes entspricht etwa die Stufe I den Zustandsstufen 2 und 3, die Stufe II den Zustandsstufen 4 und 5 und die Stufe III den Zustandsstufen 6 und 7. Klima Stellvertretend für die klimatischen Verhältnisse wird beim Grünland nur die durchschnittliche Jahrestemperatur berücksichtigt. Für die Temperatur sind im Grünlandschätzungsrahmen drei Gruppen vorgesehen: a >7,9°C, b 7,9– 7,0 °C, c 6,9– 5,7 °C. Bei besonders ungünstigen klimatischen Verhältnissen in Gebirgslagen mit einer Jahresdurchschnittstemperatur unter 5,7 °C kann eine weitere Klimastufe d gebildet werden, die eine entsprechend geringere Bewertung zulässt. Wasserverhältnisse Bei der Schätzung des Grünlandes wird der Faktor Wasser nach seiner Wirkung auf den Grünlandbestand in die Wasserverhältnisse der Stufenskala 1 bis 5 festgelegt. Die Stufe 1 kennzeichnet besonders günstige, die Stufe 5 besonders ungünstige Wasserverhältnisse für den Aufwuchs. Dabei kann die nachteilige Wirkung sowohl in unzureichender Wasserversorgung als auch in einem Überangebot an Wasser bestehen. Für besonders trockene Lagen ist bei den Wasserstufen 4 und 5 über die Angabe der Wasserstufe ein Minuszeichen zu setzen. Grünlandgrundzahl Aus den Faktoren Bodenart, Bodenstufe, Klima und Wasserverhältnisse wird anhand des Grünlandschätzungsrahmens die Grünlandgrundzahl ermittelt. Grünlandgrundzahlen stellen ebenfalls Verhältniszahlen dar, die bei durchschnittlicher Bewirtschaftung standortunabhängige Unterschiede im Reinertrag darstellen. Sie sind den Bodenzahlen der Ackerschätzung vergleichbar. Grünlandzahl Einflüsse, die davon abweichend Ertrag und Qualität mindern (Hangneigung, Exposition, Nässe, kürzere Vegetationszeit, Schattenlage) werden durch Abschläge berücksichtigt und ergeben die Grünlandzahl. Ein Beispiel für das gesamte Schätzungsergebnis eines Grünlandbodens ist L II b 2 – 55/53, das heißt, es handelt sich um einen Lehmboden, Bodenstufe II, Klima b, Wasserstufe 2, Grünlandgrundzahl 55, Grünlandzahl 53. |
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