Vergleichsstücke im Odenwaldkreis
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VSt 1 in Hesselbach

lS III b 3 – 31

Bodentyp: Regosol (RQ)


Wertbestimmende Standorteigenschaften des Bodens:
geringe bis mittlere nFK 
Grünlandnutzung

 

 

VSt 2 in Hesselbach

SL 4 V – 51

Bodentyp: Kolluvium (YK) über Braunerde

Wertbestimmende Standorteigenschaften des Bodens:

mittlere nFK im Wurzelraum
mittlerer bis hoher Humusstatus im Ap
Ackernutzung

 

 

VSt 3 in Hesselbach

lS III b 3 – 27

Bodentyp: Regosol (RQ)

Wertbestimmende Standorteigenschaften des Bodens:

geringe nFK 
Grünlandnutzung

 

 

VSt 4 in Hesselbach

L 4 LöV – 67

Bodentyp: Kolluvium (YK)

Wertbestimmende Standorteigenschaften des Bodens:

mittlere nFK im Wurzelraum
mittlerer bis hoher Humusstatus im Ap
Ackernutzung

 

 

VSt 5 in Hesselbach

L III b 4 – 29

Bodentyp: Pseudogley (SS)

Hydromorphiemerkmale im gesamten Profil

Wertbestimmende Standorteigenschaften des Bodens:

Vernässung (Luftmangel im Frühjahr) 
mittlerer  Humusstatus
Grünlandnutzung

 

 

Bodenkundliche Karte der Gemarkung Hesselbach


In der Gemarkung Hesselbach wurde 1952 die Erstschätzung durchgeführt. Die Gemarkung ist durch die Buntsandsteinverwitterung geprägt. Im nördlichen Teil der Gemarkung findet sich der obere Buntsandstein. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen wurden zum überwiegenden Teil als Ackerland geschätzt. Es finden sich bezüglich der Hauptbodenart sandige bis stark sandige Lehme der mittleren Zustandsstufen. Im südlichen Teil der Gemarkung findet sich der mittlere Buntsandstein. Stark sandige Lehme bis lehmige Sande fanden hier Eingang in die Bodenschätzung. Auch hier überwiegt die Schätzung mittels des Ackerschätzungsrahmens. Insbesondere auf den flächgründigen ehemaligen Ackerstandorten findet nunmehr eine dauerhafte und nachhaltige Nutzung als Grünland statt. Angesichts von 1050 mm jährlichen Niederschlag macht die Grünlandnutzung auf diesen Standorten Sinn. Die tiefgründigeren Standorte mit entsprechenden Lössauflagen und Lösseinmengungen im Oberboden werden weiterhin als Ackerland genutzt. Die Löss-Entstehung fand bei der Erstschätzung keine Berücksichtigung.

In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen ( § 7 BodSchätzG).

 

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